Related Posts

SENT

SENT für Bekleidung und Schuhe bereits in Kraft. Die Novelle vom Mai lockert einen Teil der Pflichten

Oceń post

Seit dem 17. März 2026 unterliegen die Bekleidungs- und Schuhbranche der verpflichtenden Transportüberwachung im SENT-System. Die neuen Vorschriften betreffen Importeure, Distributoren, Frachtführer sowie Unternehmen, die innergemeinschaftliche Erwerbe von Bekleidung und Schuhen tätigen.

 

Bereits nach knapp zwei Monaten wurden die Vorschriften jedoch teilweise geändert. Die Verordnung des Ministers für Finanzen und Wirtschaft vom 12. Mai 2026, die seit dem 13. Mai in Kraft ist, führte Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Transporte ein, die von Kleinstunternehmen durchgeführt werden, die auf Marktplätzen Handel betreiben.

 

Die Änderungen sind eine Reaktion auf zahlreiche Stimmen von Unternehmen und Branchenverbänden, die darauf hingewiesen hatten, dass die ursprünglichen Vorschriften für den Kleinhandel zu restriktiv waren.

 

SENT für die Fashion-Branche – was hat sich seit März 2026 geändert?

 

Seit dem 17. März 2026 wurde das SENT-System auf folgende Waren ausgeweitet:

  • Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken und Gestricken (KN 61),
  • Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen solche aus Gewirken und Gestricken (KN 62),
  • gebrauchte Bekleidung (KN 6309 00 00),
  • fertige Schuhe (KN 64, mit Ausnahme von KN 6406).

 

Die neuen Pflichten betreffen insbesondere:

  • die Einfuhr von Waren aus Drittländern,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren,
  • nationale Transporte bestimmter Gruppen von Bekleidung und Schuhen,
  • Transporte durch Straßen- und Eisenbahnfrachtführer.

 

Was hat die Novelle vom Mai 2026 geändert?

 

Die Verordnung des Ministers für Finanzen und Wirtschaft vom 12. Mai 2026 führte Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung bestimmter Transporte von Bekleidung und Schuhen im SENT-System ein. Die neuen Vorschriften gelten seit dem 13. Mai 2026.

 

Die Änderungen betreffen ausschließlich Kleinstunternehmen, die im Zentralregister für Gewerbetätigkeit und Wirtschaftsinformation (CEIDG) eingetragen sind, darunter:

  • Einzelunternehmer,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • Offene Handelsgesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind.

 

Die Ausnahme gilt für Transporte, die zum Zweck des Verkaufs auf marktplatzgebührenpflichtigen Märkten durchgeführt werden.

 

Wann ist keine SENT-Meldung erforderlich?

 

Die Ausnahme gilt nur, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.

 

Ein Transport ist nicht meldepflichtig, wenn:

  • das Gewicht der transportierten Bekleidung 500 kg nicht überschreitet,
  • die Anzahl der transportierten Schuhe 700 Paar nicht überschreitet,
  • der Transport zwischen dem Geschäftssitz beziehungsweise Betriebsort und dem Marktplatz erfolgt,
  • die transportierten Waren von den entsprechenden Begleitdokumenten begleitet werden.

 

Wichtig ist, dass die Befreiung nicht für Verkäufe gilt, die in Geschäftsgebäuden oder Markthallen stattfinden.

 

Die Novelle vom Mai zeigt, dass der Gesetzgeber die praktischen Probleme der kleinsten Unternehmen erkannt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die SENT-Pflichten für die Mehrheit der Importeure und Distributoren in der Fashion-Branche weiterhin gelten und eine entsprechende Vorbereitung der Logistik- und Zollprozesse erfordern – kommentiert Joanna Porath, Geschäftsführerin von AC Porath.

 

Warum wurde die Fashion-Branche in SENT einbezogen?

 

Nach Angaben des Finanzministeriums verfolgen die Änderungen folgende Ziele:

  • Bekämpfung von Steuerbetrug,
  • Eindämmung der Schattenwirtschaft,
  • stärkere Kontrolle der Einfuhr von Waren aus Drittländern,
  • Schutz des Marktes vor unlauterem Wettbewerb,
  • Verbesserung der Sicherheit von Produkten, die in Verkehr gebracht werden.

 

Besondere Aufmerksamkeit richten die Steuer- und Zollbehörden auf die Einfuhr von Bekleidung und Schuhen aus Drittländern sowie auf Vorgänge im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (igE).

 

Unternehmen der Fashion-Branche sollten nicht nur ihre Transportverfahren überprüfen, sondern vor allem die korrekte KN-Klassifizierung und die Vollständigkeit der in den SENT-Meldungen übermittelten Daten sicherstellen. In der Praxis sind es gerade formale Fehler, die das größte Risiko für Sanktionen darstellen können – betont Joanna Porath.